Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen

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§ 12 SächsAGLFGB-VIG

§ 12
Datenverarbeitung

(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu überwachenden Betriebe, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle erheben, zu diesem Zweck nutzen und speichern; entsprechendes gilt für die Landesuntersuchungsanstalt.

(2) 1Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können untereinander sowie der Landesuntersuchungsanstalt und die Landesuntersuchungsanstalt den Lebensmittelüberwachungsbehörden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten übermitteln. 2Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

(3) 1Die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die für1.die Futtermittelüberwachung,2.den Pflanzenschutz,3.den Bodenschutz,4.den Umweltschutz,5.die Gewerbeaufsicht,6.den Strahlenschutz oder7.das Chemikalienrecht

zuständigen Behörden übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Tatsachen, Sachverhalte, Urkunden und Schriftstücke, damit ein Erzeugnis im Sinne von § 2 Abs. 1 LFGB oder ein Produkt gemäß § 3 Nr. 8 LFGB oder ein Tabakerzeugnis nicht in den Verkehr gebracht werden kann, das gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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