Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

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Ist nun der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet, bestimmt Art. 6 Abs. 1 DSGVO als Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur rechtmäßig ist, wenn einer der in der Norm enumerativ aufgeführten Erlaubnistatbestände erfüllt ist.

Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO: Soweit ein Unternehmen Daten von dem in der Versorgungskette jeweils vor- oder nachgelagerten Unternehmen speichert, um den Aufzeichnungspflichten für eine Rückverfolgbarkeit nachzukommen, folgt diese Pflicht unmittelbar aus der VO EG Nr. 178/2002 und dem LFGB, sodass eine Legitimation gem. Art. 6 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 DSGVO in Betracht kommt. Bei EU-Verordnungen und Bundesrecht, wie vorliegend, handelt es sich um Unionsrecht bzw. Recht der Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. a bzw. b DSGVO. Mit Blick auf das mit den Vorschriften verfolgte Ziel der Rückverfolgbarkeit zur Erreichung eines hohen Schutzniveaus der Verbraucherinteressen und Gesundheit, ist die Speicherung der gesetzlich geforderten aufzuzeichnenden Daten auch verhältnismäßig. Insoweit ist die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zulässig.

Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: Soweit Daten zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich sind, die Verarbeitung der Daten also in einem engen Sachzusammenhang zum Vertragszweck steht, kann die Verarbeitung auch auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden. Lieferanten- und Kundendaten sind ohne Weiteres zur Vertragserfüllung und -abwicklung erforderlich und somit nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zulässig.

Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO: Wenn jedoch weitere Unternehmen personenbezogene Daten in ihrem Blockchain-Verzeichnis ablegen und einsehen können, wenngleich sie (noch) keine Produkte von diesem Unternehmen beziehen oder an dieses liefern, so stellt dies weder eine gesetzlich geforderte, noch zur Erfüllung eines Vertrags erforderliche Verarbeitung dar. Auch eine Verarbeitung zur Durchführung einer vorvertraglichen Maßnahme i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO scheidet aus, da sich eine solche auf ein bestimmtes Vertragsverhältnis beziehen und die Initiative zur Verarbeitung wegen einer vorvertraglichen Maßnahme von der betroffenen Person ausgehen muss. In solchen Konstellationen wird folglich eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich sein.

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