Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag)

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Artikel 10 LwBBStVtr

Artikel 10
Datenschutz und Akteneinsicht

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Soweit für die Erhebung von Daten im Land Berlin bereichsspezifische Rechtsvorschriften gelten, finden diese auf die Datenerhebung in Berlin Anwendung.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht in Brandenburg überwacht im Einvernehmen mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz und zur Akteneinsicht.

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