Thüringer Fischereiverordnung

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§§ 17-21 ThürFischVO

§ 17 Genehmigungspflicht

(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der obersten Fischereibehörde ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die Fangelektrode selbst zu führen. Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden

1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen,

2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,

3. zur Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten,

4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.

(3) Die Genehmigung ist befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen.

(4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs oder des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist. Bei Fischsterben und Gefahr im Verzug kann die oberste Fischereibehörde mündlich vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

§ 18 Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muß unter Verwendung des von der obersten Fischereibehörde vorgesehenen Vordrucks folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Fischereiberechtigten;

2. genaue Angabe des zu befischenden Gewässers mit Grenzen;

3. Zeitdauer der Befischung mit elektrischem Strom;

4. Begründung und eventuell ergänzende Erläuterungen.

(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind:

1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein zum Betreiben von Elektrofischfang-Anlagen); Erlaubnisscheine zur Elektrofischerei, die vor dem 3. Oktober 1990 erteilt wurden, und Bedienungsscheine anderer Bundesländer werden anerkannt;

2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des VDE, daß das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein);

3. der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung von 500000 Euro für Personenschäden und 50000 Euro für Sachschäden;

4. die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll. Die oberste Fischereibehörde kann verlangen, daß auch die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern angrenzender Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteils möglich sind.



§ 19 Berechtigte Personen

Die Elektrofischerei darf nur von der im Berechtigungsschein bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

§ 20 Ausweisungspflichten

Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Berechtigungsschein (§ 17 Abs. 4), der Bedienungsschein (§ 18 Abs. 2 Nr. 1), der Zulassungsschein (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) mitzuführen und den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

§ 21 Elektrofischereiaufzeichnungen

Das Ergebnis des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer in einem Nachweis nach dem Muster der Anlage 2 festzuhalten. Der Nachweis ist den Bediensteten der Fischereibehörde oder den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzuzeigen. Er ist spätestens 14 Tage nach Beendigung der Elektrobefischung, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Genehmigung der obersten Fischereibehörde sowie in Kopie der unteren Fischereibehörde und dem Fischereiberechtigten oder Pächter unaufgefordert zu übergeben.

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