VERORDNUNG (EG) Nr. 436/2009 DER KOMMISSION mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor

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Art. 4; 26 III; 38 I a) i.V.m Art. 36-46

Artikel 4 Sicherung und Aktualisierung der Angaben

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherung der Daten in der Weinbaukartei während der Zeit, die für die Überwachung und Kontrolle der betreffenden Maßnahmen erforderlich ist und auf alle Fälle mindestens während der fünf Weinwirtschaftsjahre, die auf dasjenige folgen, auf das sich die Angaben beziehen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die tägliche Aktualisierung der Weinbaukartei nach Maßgabe der jeweils eingehenden Angaben.

Artikel 26 Ausstellung eines Begleitdokuments

(1)   Das Begleitdokument gilt als ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es die in Anhang VI vorgesehenen Angaben enthält.

(2)   Das Begleitdokument darf nur für eine einzige Beförderung verwendet werden.

(3)   Für die Erteilung und Verwendung der Begleitdokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 können EDV-Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

Der Inhalt der elektronischen Begleitdokumente muss mit dem Inhalt der schriftlich ausgefertigten Dokumente übereinstimmen.

Artikel 36 Gegenstand

(1)   Die natürlichen und juristischen Personen sowie die Vereinigungen von Personen, in deren Besitz sich, gleich in welcher Eigenschaft, zur Ausübung ihres Berufes oder zu gewerblichen Zwecken ein Weinbauerzeugnis befindet, sind verpflichtet, Ein- und Ausgangsbücher, nachstehend „Bücher“ genannt, für dieses Erzeugnis zu führen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Geschäftsvermittler gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten Regeln und Modalitäten zur Führung von Büchern verpflichtet sind.

(3)   Die zur Führung von Büchern verpflichteten Personen vermerken die Ein- und Ausgänge in den Betriebsstätten für jede Partie der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sowie die in Artikel 41 Absatz 1 genannten Behandlungen. Sie müssen außerdem in der Lage sein, jede Eintragung in die Ein- und Ausgangsbücher durch ein Begleitdokument, das der entsprechenden Beförderung beigefügt war, oder auf andere Weise, insbesondere durch Geschäftspapiere, zu belegen.

Artikel 37 Ausnahmen

(1)   Zur Führung von Büchern sind nicht verpflichtet:

a) Einzelhändler

b) Schankwirtschaften, in denen nur an Ort und Stelle zu konsumierende Getränke ausgegeben werden

(2)   Bei Weinessig ist keine Eintragung in die Bücher erforderlich.

(3)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen von Personen, die ausschließlich Weinbauerzeugnisse in kleinen Behältnissen unter den in Artikel 25 Buchstabe b Ziffer i genannten Bedingungen vorrätig halten oder verkaufen, von der Verpflichtung zur Führung von Büchern befreit werden, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Vorräte jederzeit anhand anderer Unterlagen, insbesondere mit Hilfe von für die Finanzbuchhaltung verwendeten Handelspapieren, überprüft werden können.

Artikel 38 Erstellung der Bücher

(1)   Die Bücher bestehen

a) entweder in einem EDV-System nach den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten; der Inhalt der informatisierten Bücher muss demjenigen der Bücher auf Papier entsprechen;

b) oder aus fortlaufend nummerierten, fest eingebundenen Blättern

c) oder aus Bestandteilen einer von der zuständigen Stelle genehmigten modernen Buchführung unter der Bedingung, dass die in den Büchern zu vermerkenden Angaben darin erfasst werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass

a) die Bücher, die von Händlern geführt werden, die keine der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Behandlungen vornehmen und auch sonst keine önologischen Verfahren anwenden, aus sämtlichen Begleitdokumenten bestehen;

b) die von den Erzeugern geführten Bücher aus Anmerkungen auf der Rückseite oder im Anhang der in Titel II vorgesehenen Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldungen bestehen.

(2)   Jedes Unternehmen führt die Bücher an den Orten, wo die Erzeugnisse gelagert sind.

Jedoch können die zuständigen Stellen, vorausgesetzt, dass die Ein- und Ausgänge sowie die Vorräte jederzeit an denselben Orten, an denen die Erzeugnisse gelagert werden, anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, gegebenenfalls unter Auflagen genehmigen, dass die Führung der Bücher

a) am Sitz des Unternehmens erfolgt, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens in derselben lokalen Verwaltungseinheit oder in einer unmittelbar benachbarten lokalen Verwaltungseinheit gelagert werden;

b) einem spezialisierten Unternehmen übertragen wird.

Gehören unmittelbar an den Endverbraucher verkaufende Einzelhändler ein und demselben Unternehmen an und werden sie von einem oder mehreren Zentrallagern desselben Unternehmens beliefert, so sind diese Zentrallager unbeschadet des Artikels 37 Absatz 3 verpflichtet, Bücher zu führen. In diesen Büchern werden Lieferungen, die für die genannten Einzelhandelsgeschäfte bestimmt sind, als Ausgänge verbucht.

Artikel 39 Einzutragende Erzeugnisse

(1)   Bei den Erzeugnissen, die in die Bücher eingetragen werden müssen, sind getrennte Konten zu führen für

a) jede einzelne Kategorie im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,

b) jeden Wein mit g.U. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,

c) jeden Wein mit g.g.A. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse,

d) jeden Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. und die zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse.

In Behältnissen mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger abgefüllte und gemäß den Gemeinschaftsvorschriften etikettierte Weine mit g.U. unterschiedlichen Ursprungs, die bei einem Dritten erworben worden sind und zum späteren Verkauf vorrätig gehalten werden, können unter demselben Konto verbucht werden, sofern die zuständige Stelle oder eine von ihr beauftragte Stelle oder Einrichtung dies genehmigt hat und die Ein- und Ausgänge der einzelnen Weine mit g.U. individuell vermerkt werden; das Gleiche gilt für Weine mit g.g.A.

Darf die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geschützte geografische Angabe nicht mehr verwendet werden, so muss dies in den Büchern vermerkt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welcher Weise in den Büchern Folgendes verbucht wird:

a) der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie,

b) etwaige unvorhersehbare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses.

Artikel 40 Eintragungen in den Büchern

(1)   In den Büchern werden für jeden Ein- und Ausgang eingetragen:

a) die Kontrollnummer des Erzeugnisses, sofern eine solche Nummer nach den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen vorgesehen ist,

b) das Datum des Vorgangs,

c) die tatsächlich ein- oder abgegangene Menge,

d) das jeweilige Erzeugnis, das gemäß den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften bezeichnet wird,

e) ein Hinweis auf das Dokument, das die betreffende Beförderung begleitet oder begleitet hat.

(2)   Bei den in Anhang IV Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Weinen muss die Bezeichnung in den von den Marktteilnehmern geführten Büchern die fakultativen Angaben nach Artikel 60 derselben Verordnung enthalten, wenn diese in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.

Die fakultativen Angaben gemäß Unterabsatz 1 können in den von anderen Personen als den Erzeugern geführten Büchern durch die Nummer des Begleitdokuments und sein Ausstellungsdatum ersetzt werden.

(3)   Die Behältnisse für die Lagerung der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse werden in den Büchern identifiziert und es wird das Nennvolumen dieser Behältnisse angegeben. Außerdem tragen diese Behältnisse die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Angaben, so dass die mit der Kontrolle beauftragte Stelle ihren Inhalt mit Hilfe der Bücher oder der an ihrer Stelle geltenden Unterlagen identifizieren kann.

Bei Behältnissen mit einem Volumen bis zu 600 Litern, die mit demselben Erzeugnis gefüllt sind und zusammen als eine Partie gelagert werden, kann jedoch die Einzelkennzeichnung der Behältnisse in den Büchern durch die Kennzeichnung der gesamten Partie ersetzt werden, sofern diese Partie von den übrigen Partien deutlich getrennt gelagert wird.

(4)   Bei den in Artikel 31 Absatz 6 genannten Fällen wird im Ausgangsbuch vermerkt, welches Dokument das Erzeugnis bei der vorhergegangenen Beförderung begleitet hat.

Artikel 41 In den Büchern anzugebende Behandlungsarten

(1)   In den Büchern sind folgende Behandlungsarten anzugeben:

a) die Erhöhung des Alkoholgehalts,

b) die Säuerung,

c) die Entsäuerung,

d) die Süßung,

e) der Verschnitt,

f) die Abfüllung,

g) die Destillation,

h) die Herstellung von Schaumwein aller Kategorien, von Perlwein und von Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,

i) die Herstellung von Likörwein,

j) die Herstellung von konzentriertem Traubenmost, auch rektifiziert,

k) die Behandlung mit Aktivkohle,

l) die Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat,

m) die Herstellung von Brennwein,

n) die sonstigen Fälle von Alkoholzusatz,

o) die Verarbeitung zu einem Erzeugnis einer anderen Kategorie, insbesondere zu aromatisiertem Wein,

p) die Behandlung durch Elektrodialyse oder die Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung,

q) der Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein,

r) die Verwendung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung,

s) die teilweise Entalkoholisierung von Wein,

t) der Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken einschließlich des jeweiligen Verweises auf die vom betreffenden Mitgliedstaat gewährte Genehmigung;

u) der Zusatz von Schwefeldioxid, Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit.

Wird einem Unternehmen die in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung genannte vereinfachte Führung der Bücher zugestanden, so kann die zuständige Stelle zulassen, dass Duplikate der in Anhang V Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Meldungen als gleichwertig mit den Eintragungen in die Bücher über die Maßnahmen zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung und zur Entsäuerung gelten.


(2)   Für jede der in Absatz 1 genannten Behandlungen wird in allen anderen als den in Artikel 42 genannten Büchern Folgendes angegeben:

a) die durchgeführte Behandlung und ihr Zeitpunkt,

b) die Art und die Menge des verwendeten Erzeugnisses,

c) die Menge des durch diese Behandlung gewonnenen Erzeugnisses, einschließlich des bei der teilweisen Entalkoholisierung von Wein erhaltenen Alkoholmenge,

d) die Menge des Stoffes, der zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung, Entsäuerung oder Süßung verwendet oder in Form von Weinalkohol zugesetzt wird,

e) die Bezeichnung der Erzeugnisse vor und nach dieser Behandlung gemäß den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschriften,

f) die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen die in den Büchern eingetragenen Erzeugnisse vor der Behandlung enthalten waren, und derjenigen, in denen sie nach der Behandlung enthalten sind,

g) bei der Abfüllung die Zahl der befüllten Flaschen und deren Fassungsvermögen,

h) bei der Lohnabfüllung Name und Anschrift des Abfüllers.

Ändert sich die Kategorie eines Erzeugnisses ohne Anwendung einer der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Behandlungen, insbesondere im Fall der Vergärung von Traubenmost, so werden die Menge und die Art des nach diesem Verarbeitungsvorgang gewonnenen Erzeugnisses in den Büchern vermerkt.

Artikel 42 Bücher für Schaumweine und Likörweine

(1)   Bei der Herstellung von Schaumwein sind in den Büchern der Cuvées für jede hergestellte Cuvée folgende Angaben einzutragen:

a) das Datum der Herstellung,

b) das Datum der Abfüllung bei allen Kategorien von Qualitätsschaumwein,

c) die Gesamtmenge der Cuvée sowie die Menge ihrer Bestandteile mit deren Volumen sowie dem vorhandenen und potenziellen Alkoholgehalt,

d) die Menge der verwendeten Fülldosage,

e) die Menge der Versanddosage,

f) die Zahl der befüllten Flaschen, gegebenenfalls mit Angabe der Art des Schaumweins durch einen auf den Restzuckergehalt hinweisenden Begriff, soweit dieser Begriff auch bei der Etikettierung verwendet wird.

(2)   Bei der Herstellung von Likörwein sind in den Büchern für jede in Herstellung befindliche Partie Likörwein folgende Angaben einzutragen:

a) das Datum der Zugabe eines der in Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse,

b) die Art und die Menge des zugesetzten Erzeugnisses.

Artikel 43 Bücher oder besondere Konten

(1)   Die Buchführungspflichtigen haben für die nachgenannten Erzeugnisse und Stoffe, die sich, gleich in welcher Eigenschaft, in ihrem Besitz befinden, einschließlich derjenigen, die zur Verwendung in ihrem eigenen Betrieb bestimmt sind, Bücher oder besondere Ein- und Ausgangskonten zu führen:

a) Saccharose,

b) konzentrierter Traubenmost,

c) rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,

d) die zur Säuerung verwendeten Stoffe,

e) die zur Entsäuerung verwendeten Stoffe,

f) Alkohol und Branntwein aus Wein.

Die Führung der Bücher oder der besonderen Konten befreit nicht von den Meldungen gemäß Anhang V Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Büchern oder besonderen Konten sind für jedes Erzeugnis einzeln aufzuführen:

a) beim Eingang:

    i) der Name oder Firmenname des Lieferanten sowie seine Anschrift, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf das die Beförderung des     Erzeugnisses begleitende Dokument,

    ii) die Menge des Erzeugnisses,

    iii) das Eingangsdatum;

b) beim Ausgang:

    i) die Menge des Erzeugnisses,

    ii) das Datum der Verwendung oder des Ausgangs,

    iii) gegebenenfalls Name oder Firmenname des Empfängers und seine Anschrift.

Artikel 44 Verluste

Die Mitgliedstaaten setzen den Höchstsatz für die Verluste fest, die sich durch die Verdunstung während der Lagerung, die verschiedenen Behandlungen oder durch eine Änderung der Erzeugniskategorie ergeben.

Der Buchführungspflichtige unterrichtet innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist schriftlich die örtlich zuständige Stelle, wenn die tatsächlichen Verluste

a) während der Beförderung die in Anhang IV Teil B Nummer 1.3 genannten Toleranzwerte übersteigen und

b) in den in Unterabsatz 1 genannten Fällen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstsätze übersteigen.

Die in Unterabsatz 2 genannte zuständige Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 45 Fristen für die Eintragungen in den Büchern

(1)   Die Eintragungen in den Büchern oder besonderen Konten werden,

a) soweit sie in den Artikeln 39, 40 und 44 genannt sind, bei den Eingängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang und bei den Ausgängen spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Versand vorgenommen;

b) soweit sie in Artikel 41 genannt sind, spätestens am ersten Arbeitstag nach der Behandlung vorgenommen; die Eintragungen bezüglich der Anreicherung haben am selben Tag zu erfolgen;

c) soweit sie in Artikel 43 genannt sind, bei den Ein- und Ausgängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang bzw. dem Versand und bei der Verwendung am Tag der Verwendung selbst vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch, insbesondere beim Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, längere Fristen von höchstens dreißig Tagen genehmigen, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die in Artikel 41 genannten Behandlungen jederzeit anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, die von der zuständigen Stelle oder einer von ihr beauftragten Stelle oder Einrichtung für glaubwürdig gehalten werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Buchstaben j und k getroffenen Maßnahmen können Sendungen desselben Erzeugnisses durch monatliche Eintragungen im Ausgangsbuch erfasst werden, wenn das gelieferte Erzeugnis ausschließlich in Behältnisse gemäß Artikel 25 Buchstabe b Ziffer i abgefüllt ist.

Artikel 46 Abschluss der Bücher

Die Ein- und Ausgangsbücher sind einmal im Jahr zu einem Termin, der von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden kann, abzuschließen (Jahresabschluss). Mit dem Jahresabschluss ist eine Inventur der Bestände zu verbinden. Die vorhandenen Lagerbestände sind an einem dem Jahresabschluss folgenden Termin in den Büchern als Eingang einzutragen. Ergeben sich beim Jahresabschluss Unterschiede zwischen dem Soll- und dem Ist-Bestand, so sind diese in den abgeschlossenen Büchern zu vermerken.

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