Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (Bay)

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§ 24

§ 24 Moderne Buchführung (zu § 12 Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

(1) Unbeschadet der in § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung genannten Voraussetzungen darf eine moderne Buchführung nur genehmigt werden, wenn

  1. die Buchungen in Konten- und Journalform vorgenommen werden,
  2. nach abgefüllten und nicht abgefüllten Erzeugnissen sowie nach Lagerbehältniskonten und Behandlungsstoffkonten unterschieden wird,
  3. jedes Konto mit einem geeigneten Identifizierungskennzeichen versehen ist und
  4. die Datensicherheit gewährleistet ist.

(2) 1Dem Antrag auf Genehmigung ist eine genaue Beschreibung des Buchführungsverfahrens beizufügen. 2Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen von den Antragstellern anfordern.

(3) Zu Beginn jedes Geschäftsjahres ist eine Kontenübersicht in Form einer Liste zu erstellen; diese ist fortlaufend zu aktualisieren.

(4) 1Alle im Lauf eines Kalendermonats durchgeführten Buchungen sind an dessen Ende anhand eines Journalausdrucks zu dokumentieren. 2Zusammen mit dem Jahresabschluß sind für alle Konten Ausdrucke zu erstellen. 3Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen häufigere Ausdrucke verlangen.

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