Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz Niedersachsen

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§ 18 TierGesGAG

(1) Soweit in den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes oder in den aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anders bestimmt ist, sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die nach einer Verordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zuständigen Behörden, nach § 3 Beliehene, das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und die Tierseuchenkasse verpflichtet, sich gegenseitig auf Ersuchen die Daten nach § 23 Abs. 1 und 2 TierGesG, nach § 26 der Viehverkehrsverordnung und nach § 14 Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzes zu übermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Abruf und Übermittlung der Daten nach Satz 1 können im automatisierten Verfahren erfolgen.

(2) Daten, die nach der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Vieh erhoben worden sind, dürfen von der Tierseuchenkasse bei den zuständigen Behörden und aus den im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken insoweit abgerufen und von ihr verarbeitet werden, als dies zur Erfassung von Viehbeständen zu Zwecken der Aufgabenerledigung nach § 4 Abs. 3, der Gewährung von Entschädigungen und Beihilfen nach dem III. Abschnitt und der Beitragserhebung nach dem IV. Abschnitt erforderlich ist.

(3) Das Fachministerium kann die in Absatz 1 genannten Behörden anweisen, bestands- und einzeltierbezogene Daten an das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere zu übermitteln. Die Anweisung kann Vorgaben für das bei der Übermittlung anzuwendende Verfahren enthalten.

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