Hessisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz

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§ 12 HAGTierGesG

§ 12 Datenverarbeitung, Datenübermittlung

(1) Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, zum Zwecke der Beitrags- und Umlagenerhebung nach § 5 sowie der Gewährung von Entschädigungen, Kostenerstattungen nach § 6 und Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im hierzu erforderlichen Umfang personenbezogene Daten aus den Meldungen der Tierhalterinnen und Tierhalter und aus Datenbanken, bei denen nach § 26 der Viehverkehrsverordnung Daten vorliegen, zu verarbeiten. Sie darf diese Daten den für das Veterinärwesen zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts zuständigen Behörden und der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor als Untersuchungseinrichtung nach § 15 Abs. 3 können Daten über durchgeführte Überwachungsmaßnahmen und deren Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen gegenseitig übermitteln und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

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