Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt

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§ 48b LJagdG

§ 48b Verwendung von optisch-elektronischen Einrichtungen *

(1) Jagdbehörden nach § 38 Abs. 1 dürfen in Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Revierinhaber optisch-elektronische Einrichtungen für Einzelbildaufnahmen verwenden, soweit dies

1. zum Schutz besonders geschützter oder streng geschützter Tierarten oder

2. für wissenschaftliche Untersuchungen zur Wiederbesiedlung besonders geschützter oder streng geschützter Tierarten

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Personen, die sich im Aufnahmebereich der Einrichtung befinden, überwiegen. Die Jagdbehörden dürfen sich dazu Dritter bedienen.

(2) § 30 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Sachsen- Anhalt findet entsprechende Anwendung.

(3) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben werden, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele unvermeidlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen; ihre Verarbeitung oder Nutzung ist unzulässig.

(4) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt eingeschränkt.

Fußnoten*

[Red. Anm.: Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 21.07.2015 (GVBl. LSA S. 365, 368) wird durch § 48b das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt eingeschränkt.]

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