Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beim Einsatz von Smart Contracts

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Beim Einsatz von Smart Contracts ist zu beachten, dass in vielen Fällen die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist. So erklärt § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dies für notwendig, wenn technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, eingeführt und angewendet werden sollen. Das Bundesarbeitsgericht hält die Zustimmung des Betriebsrates überdies für erforderlich, wenn die technische Einrichtung nicht notwendigerweise dazu bestimmt, aber geeignet ist, dies zu tun. Davon betroffen ist z.B. die Optimierung von Lieferketten. Da in der Blockchain der Zeitpunkt erfasst würde, ab dem es des Nachschubs bedarf, wäre ein Rückschluss auf das Arbeitstempo und damit die Leistung eines Arbeitnehmers möglich.

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