Vertragsschluss mittels Smart Contract

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Mittels eines Smart Contract können automatisch Verträge geschlossen werden (siehe hierzu Anwendungsbeispiele). Bezüglich der Formvorschriften gibt es dabei allerdings Probleme, da bislang lediglich die Textform (§ 126b BGB) oder eine nach § 125 S. 2 BGB vereinbarte Form, die das Anfügen einer Erklärung als Block an die Blockchain voraussetzt, eingehalten werden kann. Rechtsgeschäfte, die strengere Formvoraussetzungen haben (z.B. Bürgschaftserklärungen, § 766 S. 1 oder Grundstückskaufverträge, § 311b Abs. 1 S. 1 BGB), können daher nicht allein mittels eines Smart Contract wirksam vorgenommen werden.

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